- Created by Michaela Dereani, last modified by Marianne Rudigier on 10.09.2020
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Display defaultSEITE IN ARBEIT
Die Gesundheit aller Angehörigen der TU Wien ist eines unserer zentralsten Anliegen, denn sie gewährleistet die Aufrechterhaltung des Forschungs- und Lehrbetriebs.
Daher werden ab Oktober bzgl. Zutritt zu den Gebäuden der TU Wien Maßnahmen (Zutrittsmanagementsystem) umgesetzt, die die Kontaktrückverfolgung erleichtern und bei Vorliegen eines Covid-19 (Verdachts-)Falles schnelles, abgestimmtes und sinnvolles Handeln ermöglichen.
Tritt an der TU Wien ein Covid-19-Verdachtsfall auf, ist die Universität gemäß EpedemiG 1950 dazu verpflichtet, diesen Verdachtsfall bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde sollte bei Auftreten eines solchen Falles der betroffenen Person unverzüglich empfohlen werden, sich in Selbstisolation zu begeben.
Da die Universitäten und Hochschulen nach § 5 Abs 3 Epidemiegesetz11 1950 gegenüber den Gesundheitsbehörden zur Auskunftserteilung über einen COVID-19-Verdachtsfall und seine Kontaktpersonen verpflichtet sind, ist anzuraten, zu erheben, wer sich bei Lehrveranstaltungen bzw. bei Prüfungen vor Ort aufgehalten hat. Dazu sind die notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Kontaktdaten und Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung einzuholen. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive erscheint es sinnvoll, den Zweck dieser Erhebung und die Dauer ihrer Aufbewahrung bekannt zu geben.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragestellungen
In den Zuständigkeitsbereich des BMBWF fallen in diesem Zusammenhang ausschließlich Rechtsfragen, die das beamtete Universitätspersonal und das allgemeine Verwaltungspersonal an den Pädagogischen Hochschulen betreffen, nicht aber Beschäftigte von Hochschulen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Für sie wird in diesem Zusammenhang auf die Informationen des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) verwiesen.
Aktuelle Definition, wer als Kontaktperson anzusehen ist – Stand 30. Juli 202033
Kontaktpersonen (i.e. Ansteckungsverdächtigte) sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten Fall von Beginn der Ansteckungsfähigkeit (i.e. kontagiöser Kontakt) bis zum Ende der Absonderung. Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität beginnt bereits 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (i.e. Auftreten der Symptome) bzw. bei asymptomatischen Fällen 48 Stunden vor der Probenentnahme, welche zu positivem Testergebnis geführt hat. Das Ende der infektiösen Periode ist momentan nicht sicher anzugeben.
Unterschieden wird zwischen Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition (K1) und Kontaktpersonen mit Niedrig-Risiko-Exposition (K2).
Aktuell gültige Gesetzestexte:
COVID-19-Lockerungsverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011137
COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011179
Epidemiegesetz 1950
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3/NOR40185446?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&I
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