- Created by Michaela Dereani, last modified by Marianne Rudigier on 14.09.2020
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Die Gesundheit aller Angehörigen der TU Wien ist eines unserer zentralsten Anliegen, denn sie gewährleistet die Aufrechterhaltung des Forschungs- und Lehrbetriebs. Daher werden mit dem Start des Wintersemesters 2020/2021 bzgl. Zutritt zu den Gebäuden der TU Wien Maßnahmen umgesetzt, die die Kontaktrückverfolgung erleichtern und bei Vorliegen eines Covid-19 (Verdachts-)Falles schnelles, abgestimmtes und sinnvolles Handeln ermöglichen. Ausmaß und Umfang dieses Kontaktpersonenmanagements sind unabhängig vom jeweils für Wien geltenden Ampelstatus, da auch bei Status "grün" ein Covid-19 Fall an der TU Wien auftreten kann und gewährleistet sein muss, dass eine schnelle Kontaktrückverfolgung gewährleistet ist.
Um bei Vorliegen einer Covid-19 Erkrankung oder eines Verdachtsfalles mögliche Kontaktpersonen umgehend veständigen zu können, wird an der TU Wien der Gebäudezutritt für alle Personen aufgezeichnet. Die Zutrittskontrolle erfolgt bei den jeweiligen Haupteingängen der Gebäude an der Portierloge. Ist es, z.B. auf Grund baulicher Gegebenheiten möglich, einen anderen Eingang zu benutzen, bitten wir Sie, sich dennoch zur Portierloge zu begeben, um sich dort zu registrieren. Zur Registrierung wird für jede Person ein QR-Code gescannt, den jede Person mit TUNET-Account in TISS abrufen kann.
Für Mitarbeiter_innen gilt:
Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen, wobei die Zutritte aber - mittels QR-Code Scan in TISS - erfasst werden.
Um zu einem gültigen QR-Code zu kommen, loggen Sie sich in TISS ein....
Studierende:
Informationen zum Zutritt für Studierende finden Sie unter folgendem Link:
Um ein Gebäude betreten zu dürfen, muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
Anmeldung zu einer PräsenzlehrveranstaltungAnmeldung zu Gruppen- und PrüfungesterminenBesuch einer SprechstundeBesuch der StudienabteilungNutzung eines LernraumesNutzung der Bibliothek...sonstige Gründe
Bei der Registrierung muss ein Halbtag ausgewählt werden, sowie entweder eine Zieloerson, eine Zielorganisationseinheit oder ein Zielraum
Studierende können auf ihrer TISS-Seite mit dem QR-Code ihre aktuellen Zutrittsgründe abrufen. Diese Ansicht steht auch den Protieren zur Verfügung, um Personen unterstützen zu können, wenn sie beispielsweise im falschen Gebäude nach der Studienabteilung suchen und versuchen, dort ihren Code zu scannen.
Für Gäste (alle nicht TU-Angehörige Personen) gilt:
Diese können nur von authentifizierten Mitarbeiter_innen der TU Wien in TISS angelegt werden. Beispielsweise: institute, die eine Firma beauftragen; Büro der Rektorin für Gäste einer Uniratssitzung oder Portiere, die einen vergessenen / verlorenen QR-Code in der Loge ersetzen können.
Für Gäste muss im Besucherportal
- eine Beschreibung des Grunds,
- Vorname/Nachname oder Firmenname und
- eine Kontaktmailadresse angegeben werden.
Darüberhinaus muss ein Halbtag ausgewählt und entweder eine Zielperson, eine Zielorganisationseinheit oder ein Zielraum per Raumcode angegeben werden. Per Checkbox kann definiert werden, ob der generierte QR Code automatisch an die Kontaktmailadresse verschickt werden soll.
Veranstaltungen (TU Wien extern):
Bei Veranstaltungen die von TU Wien externen Personen an der TU Wien organisiert und abgehalten werden brauchen alle Gäste dieser Veranstaltung einen QR Code, um das Gebäude betreten zu können. Die Mitarbeiter_innen des Veranstaltungsservice der TU Wien können eine Veranstaltung im Besucherportal anmelden und erhalten einen QR Code, der dem Veranstalter zu übermitteln ist. Für das Social Tracking ist der jeweilige Veranstalter selbst verantwortlich.
Weitere Informationen zur Abhaltung von Veranstaltungen an der TU Wien finden Sie unter: Aktuelles zu Veranstaltungen an der TU Wien
Wie erfolgen Auswertung und Kontaktaufnahme?
Auswertung: Im Fall einer Erkrankung können über eine TISS Maske die möglichen Kontakte ausgewertet werden. Von wem? Wann ist wer, von wem damit zu beauftragen? Wer erhält die Auswertung?
Dazu kann eine TISS-ID eingegeben oder eine Person über den Namen gefiltert werden. Anhand der TISS-ID werden die Zutritte der letzten X Tage (noch zu definieren) der erkrankten Person gesammelt. Anhand der Zutritte erfolgen folgende Auswertungen:
Studierende:
• Es werden alle LVA-Termine der erkrankten Person herangezogen, für die ein Zutritt vorliegt. Die Teilnehmer_innen dieser Termine werden verständigt (Mailtext noch zu definieren).
• Es werden alle Registrierungen über das Besucherportal der erkrankten Person herangezogen, für die ein Zutritt vorliegt.
o Wurde im Portal eine Zielperson ausgewählt, wird diese verständigt (reicht nur die Zielperson?).
o Wurde eine Zielorgeinheit ausgewählt, werden alle Personen verständigt, die am gleichen (Halb-?) Tag Zutritt zum Gebäude hatten und entweder auch die Orgeinheit ausgewählt hatten oder eine TISS-OZU (Orgzuordnung im Adressbuch) zu der Orgeinheit haben.
o Wurde ein Zielraum angegeben, werden alle Personen verständigt, die am gleichen (Halb-?) Tag Zutritt zum Gebäude hatten und entweder auch die Orgeinheit ausgewählt hatten, die zu dieser Raumnummer gehört, oder eine TISS-OZU (Orgzuordnung im Adressbuch) zu der Orgeinheit haben.
Mitarbeiter_innen:
• Es werden alle Mitarbeiter_innen verständigt, die am gleichen (Halb-?) Tag Zutritt zum Gebäude hatten und eine TISS-OZU zur selben Orgeinheit haben.
• Es werden alle Mitarbeiter_innen verständigt, die am gleichen (Halb-?) Tag Zutritt zum Gebäude hatten. (Anderer Mailtext?)
• Es werden alle Studierende und Sonderzutritte verständigt, die am gleichen (Halb-?) Tag die selbe Zielorgeinheit oder eine zugehörige Raumnummer im Besucherportal ausgewählt haben und deren Zutritt registriert wurde.
• Wenn die erkrankte Person in der Lehre tätig ist, werden alle Studierende verständigt, die Zutritt zu einer Präsenz-LVA hatten, in der auch die erkrankte Person anwesend war.
Tritt an der TU Wien ein Covid-19-Verdachtsfall auf, ist die Universität gemäß EpedemiG 1950 dazu verpflichtet, diesen Verdachtsfall bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde sollte bei Auftreten eines solchen Falles der betroffenen Person unverzüglich empfohlen werden, sich in Selbstisolation zu begeben.
Da die Universitäten und Hochschulen nach § 5 Abs 3 Epidemiegesetz11 1950 gegenüber den Gesundheitsbehörden zur Auskunftserteilung über einen COVID-19-Verdachtsfall und seine Kontaktpersonen verpflichtet sind, ist anzuraten, zu erheben, wer sich bei Lehrveranstaltungen bzw. bei Prüfungen vor Ort aufgehalten hat. Dazu sind die notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Kontaktdaten und Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung einzuholen. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive erscheint es sinnvoll, den Zweck dieser Erhebung und die Dauer ihrer Aufbewahrung bekannt zu geben.
Arbeits- und dienstrechtliche Fragestellungen
In den Zuständigkeitsbereich des BMBWF fallen in diesem Zusammenhang ausschließlich Rechtsfragen, die das beamtete Universitätspersonal und das allgemeine Verwaltungspersonal an den Pädagogischen Hochschulen betreffen, nicht aber Beschäftigte von Hochschulen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Für sie wird in diesem Zusammenhang auf die Informationen des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) verwiesen.
Aktuelle Definition, wer als Kontaktperson anzusehen ist – Stand 30. Juli 202033
Kontaktpersonen (i.e. Ansteckungsverdächtigte) sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten Fall von Beginn der Ansteckungsfähigkeit (i.e. kontagiöser Kontakt) bis zum Ende der Absonderung. Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität beginnt bereits 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (i.e. Auftreten der Symptome) bzw. bei asymptomatischen Fällen 48 Stunden vor der Probenentnahme, welche zu positivem Testergebnis geführt hat. Das Ende der infektiösen Periode ist momentan nicht sicher anzugeben.
Unterschieden wird zwischen Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition (K1) und Kontaktpersonen mit Niedrig-Risiko-Exposition (K2).
Auch was den Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen bzw. ihren Kontaktpersonen betrifft, enthält die Broschüre „Behördliche Vorgangsweise bei Sars-CoV 2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung Stand 30. Juli 2020“36 umfangreiche Vorgaben. Für Universitäts- und Hochschulleitungen lassen sich daraus folgende Empfehlungen ableiten:
- Bei Auftreten eines COVID-19-Verdachtsfalls ist die Person anzuweisen, die Notfallnummer 1450 zu kontaktieren.
- An alle Hochschulangehörigen ergeht die Aufforderung, der Universität bzw. Hochschule über das Ergebnis an ihre zentrale Meldeadresse zu berichten. Darauf sollte in Informationsschreiben und auf den digitalen Kanälen der Universität bzw. Hochschule regelmäßig hingewiesen werden.
- Wenn eine Testung veranlasst wird, ist die / der Betroffene unverzüglich ins Homeoffice zu schicken und die Leitung der entsprechenden Organisationseinheit / en zu informieren.
- Betroffene haben jedenfalls alle Kontaktpersonen der vergangenen 48 Stunden bekannt zu geben. Bis zum Vorliegen eines Testergebnisses sind alle Personen der betroffenen Organisationseinheit / en anzuweisen, zu Hause zu bleiben und ihre Arbeit daheim zu verrichten.
- Dazu ist vorab im Krisenstab eine Person zu definieren, die als Kontakt- und Ansprechpartnerin für die örtliche Sanitätsbehörde fungiert. Im Fall einer positiven Testung ist eine enge Abstimmung mit der Sanitätsbehörde erforderlich.
- Um potenzielle Kontaktpersonen eines COVID-19-Verdachtsfalls rasch ausfindig machen zu können, bedarf es entsprechender Maßnahmen der Kontaktdatenerfassung.
Betriebsarten
Welche Betriebsart zum Einsatz kommt, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Status der Corona-Ampel (auf Bezirksebene)
- Gesundheitsbehörde ergreift eine Maßnahme gemäß dem Corona-Ampelsystem (Quarantäne, Betretungsverbote inkl. Gebäuderäumung, Untersagung / Einschränkungen Menschenansammlungen, Verkehrsbeschränkungen, Reisebeschränkungen)
- Hochschule ergreift von sich aus im Sinne der Prävention Maßnahmen aufgrund des Corona Ampelsystems, wobei das Schutzniveau entsprechend der Corona-Ampel sichergestellt wird.
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Eine eindeutige Zuordnung einer hochschulischen Betriebsart zu einer Risikostufe ist nicht immer eindeutig möglich, da die Übergänge fließend sind.
- Bei der Zuordnung eines Hochschulbetriebs ist auf die jeweiligen Rahmenbedingungen (örtlich, baulich, personell) an der Universität bzw. Hochschule entsprechend Rücksicht zu nehmen.
- Bei der Beurteilung, welche Betriebsart angeordnet werden soll, kann eine Vielzahl weiterer Faktoren eine Rolle spielen. Deshalb sei an dieser Stelle auf die Fragen zu den Auswirkungen einer Betriebsumstellung im Fragekatalog hingewiesen (siehe Anhang 2).
- Für die Wahl einer Betriebsart gelten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der tatsächlichen Durchsetzbarkeit.
Aktuell gültige Gesetzestexte:
Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung vom 12.09.2020
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_398/BGBLA_2020_II_398.pdfsig
COVID-19-Lockerungsverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011137
COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011179
Epidemiegesetz 1950
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3/NOR40185446?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&I
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