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Version 1.2
19.04.2021

Einleitung

Ergänzend zur 5. Verordnung „COVID-19 Sonderregelungen des Rektorats behandelt dieser Leitfaden weitere Details und Informationen, welche für die ersten Öffnungsschritte im Sommersemester 2021 essenziell sind.
Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Schaffung der Möglichkeit der Durchführung von Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen. Die Festlegung, dass im Sommersemester 2021 tatsächlichen Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen durchgeführt werden, bedarf eines gesonderten Rektoratsbeschlusses auf der Grundlage der regelmäßigen Evaluierung der COVID-Situation sowie der Berücksichtigung der Vorgaben der Bundes- und Landesregierung. Für Präsenztermine muss auch weiterhin ein alternatives Onlineformat geplant werden, da sich die Vorgaben der Regierung jederzeit ändern können.
Die genannte Verordnung beinhaltet unter anderem, dass zusätzlich zu den schon bestehenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen auch ein behördlich anerkanntes, negatives Covid-19-Testergebnis bei Betreten der Gebäude der TU Wien vorgezeigt werden muss (Details s. Punkt „Bescheid über negativen Covid-19 Test").

Zutritt und Aufenthalt in TU Gebäuden

An Präsenz-Lehrveranstaltungen oder -Prüfungen teilnehmende Studierende und Mitarbeiter_innen haben vom Betreten bis zum Verlassen des TU-Gebäudes durchgehend eine mitgebrachte Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Sitzplatz in der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung. Nach dem Betreten ist eine Handdesinfektion sowie die Registrierung via QR-Code (Contact Tracing) durchzuführen. Es ist stets ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.. Die Eingänge für Mitarbeiter_innen und Studierende werden weiterhin getrennt gehalten und müssen auch entsprechend genutzt werden.


3-G-Statusnachweis

Bitte erbringen Sie Ihren persönlichen Statusnachweis wie Sie es auch außerhalb der TUW, z.B. in Dienstleistungs-, Kultur- oder Gastronomiebetrieben routinemäßig tun.

1.  Geimpft
Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, eine Impf-Karte sowie ein Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass (ELGA). Aus den enthaltenen Daten ergeben sich folgende Gültigkeitsdauern:

  • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gilt der Impfnachweis für 3 Monate. Nach Erhalt der Zweitimpfung verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 9 Monate.
  • Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 9 Monate.
  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung für 9 Monate.

2. Getestet

  • PCR-Test gilt 72 h ab Probenahme (z.B. „Alles gurgelt“)
  • Antigentest von einer befugten Stelle gilt 48 h ab Probenahme (z.B. Apotheke, Teststraße)
  • Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst ist, gilt 24 h

3. Genesen

  • Absonderungsbescheid oder ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper (3 Monate ab dem Testzeitpunkt)

Nach dem Betreten ist eine Handdesinfektion sowie die Registrierung via QR-Code (Contact Tra-cing) durchzuführen. Diese erfolgt bei Eintritt in das Gebäude und ein weiteres Mal in den Hörsälen oder Seminarräumen. Die zweite QR-Code Registrierung ist zur Eingabe des Sitzplatzes erforderlich, um das Contact Tracing zu ermöglichen. Lehrende, Prüfer_innen und Aufsichtspersonen geben die Sitzplatznummer „0" ein. Anhand der QR-Code Registrierung im Hörsaal wird zur Kontaktnachverfolgung automatisiert ein Sitzplan erstellt.

Die nutzbaren Eingänge zum Gebäude und zu den Hörsälen werden im Rauminfospace auf coLAB bereitgestellt. Nach dem Betreten des Gebäudes werden die Studierenden über Leitsysteme in die Hörsäle geführt.

Lehrbetrieb vor Ort

Wenn eine Lehrveranstaltung oder Prüfung in einem hybriden Format abgewickelt werden soll, muss die Lehrveranstaltungsleitung weiterhin einen Antrag für die Durchführung aller Termine vor Ort stellen. Der Antrag ist verpflichtend und kann über das Formular des Vizerektors Studium und Lehre gestellt werden. Nur mit einer Genehmigung durch den Vizerektor Studium und Lehre dürfen Lehrveranstaltungen in Hybrid- oder Präsenzformat abgehalten werden.

Um einen möglichst sicheren Betrieb unter den geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen gewährleisten zu können, wurden zentral verwaltete Räumlichkeiten neu evaluiert, damit der zwei Meter Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.

In nicht zentral verwalteten Räumlichkeiten muss ein genehmigtes Konzept der GUT (Fachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin) vorliegen. Die Genehmigung muss mind. 2 Wochen vor dem geplanten Termin beantragt werden, um eine professionelle Evaluierung vor Ort zu ermöglichen. Vorwiegend davon betroffen sind Übungsräume, Werkstätten und Labors.

Nutzung zentral verwalteter Lehrräume

Um die Ressourcen möglichst sicher und gleichzeitig effizient nutzen zu können, müssen klare Vorgaben für die transparente Verteilung und Nutzung der zentral verwalteten Lehrräume eingeführt werden.

Die Anzahl der möglichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen ergibt sich aus der vorhandenen Raumressource und deren möglichst effizienten Ausnutzung. Hierzu wurden die zur Verwendung stehenden zentral verwalteten Lehrräume in unterschiedliche Kategorien, je nach Nutzungsart, unterteilt.

Folgende Kategorien an Räumen sind festgelegt:


Allgemein ist folgender Ablauf weiterhin einzuhalten:

  1. Wurde die Lehrveranstaltung oder Prüfung zu Beginn des Sommersemesters in einem Hybridformat angekündigt, gibt es die Möglichkeit eine hybride Abwicklung umzusetzen.
  2. Für Termine vor Ort muss ein Antrag auf Präsenz gestellt werden.
  3. Folgende Ausnahmen benötigen keine Genehmigung über das Formular „Antrag auf Präsenz":
    1. LU mit entsprechendem Sicherheitskonzept (genehmigt durch den Fachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin)
    2. PR mit entsprechendem Sicherheitskonzept (genehmigt durch den Fachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin)
  4. Nur wenn die Punkte 1 und 2 abgearbeitet sind, erfolgt eine Raumbuchungsbestätigung durch das zentrale Lehr- und Lernraummanagement.
  5. Es dürfen nur die blauen Plätze in den Hörsälen (blaue Bestuhlung lt. der neuen Kategorie „Belegung Sommersemester 2021", Information im Rauminfospace in coLAB) besetzt werden. (Achtung: Die maximale Besetzung des Audimax beträgt aufgrund der zwei Meter Abstandsregel max. 70 Plätze!).
  6. Eine FFP2 Maske muss vom Betreten bis zum Verlassen der Gebäude der TU Wien, d.h. auch während der Lehrveranstaltung oder Prüfung, getragen werden und ist von den Studierenden selbst mitzubringen.

Termine in zentralen Lehrräumen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Zeitslots gebucht werden, um den geordneten Zutritt und Abgang der Studierenden sowie die Lüftung und Reinigung der Räume gewährleisten zu können. Diese Zeitslots sind in den TISS Raumbuchungskalendern der jeweiligen Räume fix vorgegeben.

Bedeutung für Prüfungen:

  • Für alle Vor-Ort Termine muss ein durch den Vizerektor Studium und Lehre bewilligter Antrag vorliegen.
  • Prüfungstermine dürfen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn diese bereits fixiert und als Onlineformat angekündigt wurden, um die Planbarkeit und Studierbarkeit zu erhalten.
  • Die bewilligten Vor-Ort Termine müssen über ein alternatives Onlineangebot verfügen (eine Begründung für Studierende, die ein Online-Angebot in Anspruch nehmen wollen, ist nicht vorgesehen).
  • Wenn es zu einem Vor-Ort Termin kommt, muss dies bereits bei der Prüfungsankündigung, spätestens bei Anmeldebeginn klar aufgeteilt und kommuniziert sein (Termin X Online und Termin Y Präsenz).
  • Für Prüfungen bis 70 Personen können durch die LVA-Verantwortlichen selbst Lehrräume via TISS gebucht werden.
  • Prüfungen über 70 Personen (Paralleltermin in mehreren Hörsälen) sind mit einem erhöhten Koordinationsaufwand verbunden und können daher nur über die Stundenplankoordinator_innen gebucht werden.
  • Um zu verhindern, dass zu viele Studierende an einem Ort zusammenkommen, wird die Verteilung der Räume bei Prüfungen auf alle vier Standorte erfolgen. Es dürfen nur Prüfungen bis max. 300 Personen vor Ort stattfinden (das bedeutet mind. 6 HS parallel auf 4 Standorten, um eine Kontrolle der Testbescheide durch die GUT zu ermöglichen).
  • Termine in zentralen Lehrräumen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Zeitslots gebucht werden, um den geordneten Zutritt und Abgang der Studierenden sowie die Lüftung und Reinigung der Räume gewährleisten zu können. Diese Zeitslots sind in den TISS Raumbuchungskalendern der jeweiligen Räume fix vorgegeben.

Bedeutung für Lehrveranstaltungen:

  • Für alle Vor-Ort Termine muss ein durch den Vizerektor Studium und Lehre bewilligter Antrag vorliegen. Ausnahme bilden nur LU und PR mit entsprechendem genehmigten Sicherheitskonzept (vgl. allgemeiner Ablauf Punkt 3)
  • Die bewilligten Vor-Ort Termine müssen über ein paralleles Onlineangebot verfügen, sofern dies möglich und auch didaktisch zweckmäßig ist.
  • Lehrveranstaltungen bis 15 Personen können mit bestätigtem Antrag selbst Lehrräume via TISS buchen.
  • Größere Lehrveranstaltungen können weiterhin nicht vor Ort stattfinden.
  • Termine dürfen nur in den freien Slots gebucht werden. Das Zeitraster wird versetzt zum Prüfungsraster eingeführt, um Ansammlungen zu vermeiden und der GUT die Kontrolle der Testbescheide zu ermöglichen. Die Reinigungsraster sind in TISS fix vorgegeben.

3-G-Statusnachweis

Bitte erbringen Sie Ihren persönlichen Statusnachweis wie Sie es auch außerhalb der TUW, z.B. in Dienstleistungs-, Kultur- oder Gastronomiebetrieben routinemäßig tun.

  1. Geimpft
    Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, eine Impf-Karte sowie ein Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass (ELGA). Aus den enthaltenen Daten ergeben sich folgende Gültigkeitsdauern:
  • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gilt der Impfnachweis für 3 Monate. Nach Erhalt der Zweitimpfung verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 9 Monate.
  • Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 9 Monate.
  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung für 9 Monate.
  1. Getestet
  • PCR-Test gilt 72 h ab Probenahme (z.B. „Alles gurgelt“)
  • Antigentest von einer befugten Stelle gilt 48 h ab Probenahme (z.B. Apotheke, Teststraße)
  • Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst ist, gilt 24 h
  1. Genesen
  • Absonderungsbescheid oder ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper (3 Monate ab dem Testzeitpunkt)

Ausführliche Beschreibungen zur 3-G-Regel stellt das Gesundheitsministerium bereit: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

Exkursionen

Exkursionen sind prinzipiell wieder erlaubt, wenn die folgenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

  • Der zwei Meter Abstand kann durchgehend eingehalten werden.
  • Während der Teilnahme an der Exkursion ist jedenfalls eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Ein anerkanntes, negatives Testergebnis von allen Beteiligten liegt vor (s. Verordnung).

Lernräume

Lernräume und Präsenzprüfungsplätze in zentral verwalteten Lehrräumen

Vor-Ort-Prüfungsplätze für Online Prüfungen

Laut der Richtlinie zum Online Prüfen gilt eine neue Regelung für Vor-Ort-Prüfungsplätze.Diese besagt:

(…) "Studierende, die für die Teilnahme an der Prüfung z.B. nicht über die erforderlichen technischen oder räumlichen Voraussetzungen verfügen, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen die Prüfung persönlich in Räumlichkeiten und mit der In-frastruktur der TU Wien unter persönlicher Aufsicht absolvieren. Die Studierenden haben diesen Bedarf im Rahmen der Prüfungsanmeldung den Prüfer_innen mitzuteilen. (…)"
Dementsprechend wurde der Prozess für Vor-Ort-Prüfungsplätze entsprechend angepasst. Zu beachten ist, dass die Online- und Vor-Ort-Prüfungen gleichwertig sein müssen.

Variante 1 (Mit Vor-Ort-Aufsicht durch das Institut)

  1. Studierende melden bei den Prüfer_innen Bedarf an einem Vor-Ort-Prüfungsplatz.
  2. Prüfer_innen melden via Präsenzformular an das Distance Learning Team den Bedarf mit der Begründung „Vor-Ort-Prüfungsplatz", damit klar ist, dass es sich nicht um eine Präsenzprüfung handelt und reserviert den Raum wie gewohnt via TISS. Nicht vergessen: vor jedem Termin muss eine Reinigungszeit mit mind. 60 Minuten eingebucht werden (Titel „Reinigung"), damit der Prozess zur Reinigungskoordination angestoßen wird.
  3. Das Distance Learning Team bestätigt den Antrag und informiert das zentrale Lehr- und Lernraummanagement, damit eine Raumbuchungsbestätigung erteilt wird.
  4. Der Raum ist bestätigt, die Reinigung ist koordiniert und die Online Vor-Ort-Prüfung kann stattfinden.


Variante 2 (Ohne Vor-Ort-Aufsicht)

  1. Prüfer_in kann keine Vor-Ort Aufsicht zur Verfügung stellen.
  2. Der_Die Studierende meldet den Bedarf eines Einzelraums an distancelearning@tuwien.ac.at
  3. Raum wird nach Maßgabe der Verfügbarkeit zentral gebucht und zur Verfügung gestellt, Reinigung koordiniert, etc.
  4. Der/die Studierende kann die Infrastruktur in Form eines neutralen Raumes, stabilem WLAN und ruhigen Platz nutzen – technische Anforderungen der Prüfung müssen ansonsten durch den/die Studierende_n selbst erfüllt werden (Laptop, Kameras zur Überwachung, etc.)

Neu: Öffnung von zentral verwalteten Lehrräumen als Lernorte

Fokus

Diese dienen Studierenden vorwiegend der Teilnahme an Distance Learning LVAs, wenn dies zu Hause nicht ungestört möglich ist, dem Ablegen von Prüfungen nach Variante 2 oder bei Bedarf nach einem ruhigen Arbeitsplatz.

Nutzungsmöglichkeiten

Studierende, die Infrastruktur in Form eines neutralen Raumes, stabilem WLAN und ruhigen Platz nutzen wollen, können dies in bestimmten Lehrräumen, welche vorübergehend in die Kategorie „Lernraum" eingeordnet wurden, nach Maßgabe der Verfügbarkeit tun. Die weiteren technischen Anforderungen müssen von den Studierenden selbst erfüllt werden (Laptop, Unterlagen, Kameras zur Überwachung bei Prüfungen, etc.). Damit wird eine Möglichkeit geschaffen, dass Studierende, die bspw. eine Präsenzprüfung haben, im Anschluss gleich die nächste Online Lehrveranstaltung besuchen können, sollte die Wegzeit ein Hindernis des raschen Wechselns darstellen.
Studierende müssen auch für die Nutzung von zentral verwalteten Lernräumen bei Betreten der Gebäude an allen vier Hauptstandorten (Freihaus, Getreidemarkt, Gußhaus, Karlsplatz) ein behördlich anerkanntes, negatives Covid-19 Testergebnis (digital oder in Papierform) in Kombination mit dem Studierendenausweis vorlegen können.

Buchungsvorgang

Zentral verwaltete Lernräume können nach Maßgabe der Verfügbarkeit halbtags gebucht werden. Zu Mittag wird eine Pufferzeit von 90 Minuten für die Reinigung und Durchlüftung des Raumes blockiert. Für die Buchung müssen Studierende eine Bedarfsmeldung an distancelearning@tuwien.ac.at senden.

Prinzipiell gilt

Hausordnung, FFP2- Maskenpflicht und allg. Sicherheits- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden, ebenso ein striktes Alkoholverbot und Lärm muss vermieden werde, Abstand von mind. zwei Metern ist prinzipiell und dauerhaft einzuhalten.

Einzelräume

Einzelräume zum Lernen können wie Vor-Ort-Prüfungsplätze Variante 2 in beschränktem Ausmaß zur Verfügung gestellt werden.

Räume für mehrere Personen

Es können auch zentral verwaltete Lernräume je nach Kapazität für etwa 3-5 Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen wird stichprobenartig durch die regelmäßigen Rundgänge des Sicherheitsdienstes kontrolliert.

Wenn mehrere Personen einen Lernraum nutzen, muss lt. Empfehlung des Fachbereichs Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin ein verantwortliche_r Covid-19 Beauftragte_r nominiert werden. Diese Funktion wird bei zentral verwalteten Lehrräumen durch das zentrale Lehr- und Lernraummanagement in Zusammenarbeit mit der GUT wahrgenommen. Bei Beschwerden oder Vorfällen wenden Sie sich bitte an zllrm@tuwien.ac.at.

Zentrale Lernräume in Fachschaftsnähe

Für die Nutzung zentraler Lernräume in Fachschaftsnähe muss ebenfalls ein_e Covid-19 Beauftragte_r benannt sein, der_die für die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen verantwortlich ist.

Auch bei Inanspruchnahme dieser Art der Lernräume muss ein negatives Testergebnis von allen Beteiligten vorliegen. Wenn diese Räumlichkeiten innerhalb der vier Hauptstandorte (Freihaus, Gußhaus, Getreidemarkt, Karlsplatz) liegen, wird die Überprüfung bereits bei Betreten des Gebäudes durch den Sicherheitsdienst der TU Wien gewährleistet. Befinden sich die Räumlichkeiten an einem anderen Standort, muss der_die Covid-19 Beauftragte diese Überprüfung koordinieren. Sieht sich diese_r nicht im Stande, diese Aufgabe zu erfüllen, kann der Lernraum nicht genutzt werden und wird gesperrt.

Lernräume der Bibliothek


Für die Nutzung der Lernräume der Bibliothek finden Sie Details unter:
https://www.tuwien.at/bibliothek. Die grundsätzlichen Sicherheitsauflagen der TU Wien müssen jedenfalls auch in der Bibliothek eingehalten werden.

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