Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich Online abzuhalten.
Für begründete Ausnahmen gilt: Es können vom zuständigen Dekanat Räume für die Abhaltung von zwingend notwendigen mündlichen Prüfungen, welche keine Option zur Abhaltung in einem online Format haben, deklariert werden. Die Entscheidung der Notwendigkeit obliegt dem/der Studiendekan_in und muss von diesem bestätigt werden.
Die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Hygieneplan des BMBWF sind zu jeder Zeit einzuhalten:

    1. Bei mündlichen Prüfungen ist ein Abstand von mind. zwei Metern zwischen Prüfer/inne/n und Kandidat/inn/en (sowie zu einer etwaigen dritten Person – Stichwort Vertrauensperson) sicherzustellen. Nach jeder Prüfung ist die Tischfläche zu desinfizieren.
    2. Die Prüfungsräumlichkeiten sind mind. einmal stündlich durchzulüften (sofern möglich Querlüftung) sowie mit Desinfektionsmittel auszustatten.
    3. Jeder Kandidat/jede Kandidatin muss eigenes Schreibgerät mitnehmen."

Die dafür deklarierten Räumlichkeiten sind vom Dekanat an das zentrale Lehr- und Lernressourcenmanagement zu melden. Für diese wird von der GUT Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt, damit das Dekanat die Reinigung zwischen den Prüfungen selbständig durchführen kann.
Um eine Zutrittsberechtigung für die betroffenen Studierenden zu erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Räumlichkeit ist in TISS hinterlegt: Wenn der Raum in TISS hinterlegt ist, kann über die LVA Administration eine Prüfung angelegt werden, durch welche der Studierende seine Zutrittsgenehmigung via TISS erhält.
  • Räumlichkeit ist nicht in TISS hinterlegt: Wenn der Raum nicht in TISS hinterlegt ist, kann das Dekanat eine „Zutrittsbestätigung" ausstellen, welche anstatt der TISS generierten Bestätigung beim Eintreten dem Portier vorgewiesen werden muss. (Link zum Formular einfügen)
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